Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist gegründet am 19.
Dezember 1910, führt den Namen
„Christlicher Verein Junger
Menschen – CVJM Wallau“
und hat seinen Sitz in 35216 Biedenkopf – Ortsteil Wallau.
Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Grundlage und Zweck, Aufgaben und Mittel
a)
Die Grundlage der
Arbeit ist die Basis des Weltbundes
(„Pariser Basis“ von 1855):
„Die Christlichen Vereine
Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden,
welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland
anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach
trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern
auszubreiten.“
„Keine an sich noch so wichtige
Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die
geschwisterliche Gemeinschaft stören.“
Der CVJM-Gesamtverband hat 1976
zur Pariser Basis folgende Zusatzerklärung beschlossen:
„Die CVJM sind als Vereinigung
junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer
und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen
Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt
heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“
b)
Der Verein
übernimmt zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgende Aufgaben:
1. Gemeinschaft mit dem Ziel, sich über die Bibel und den Glauben
auszutauschen und darin zu wachsen.
2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst.
3. Förderung von Menschen in ihrer Persönlichkeit durch Stärkung von Leib, Seele und Geist nach biblischen Maßstäben, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
c)
Die Mittel zur
Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:
1. Verkündigung des Wortes Gottes insbesondere durch Bibelarbeit,
Seelsorge und Evangelisation.
2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen.
3. Missionarische Betätigung z.B. durch Musikarbeit, Sportarbeit,
Publikationen, Aktionen und Projekte.
4. Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen
und Seminaren.
5. Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit;
6 Die Förderung von Leib, Seele und Geist. Dies schließt auch die
Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen
Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten
ein.
7. Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z.B.
durch Mitarbeiterkreise und Seminare.
8. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der
Jugendsozialarbeit;
9. Soziale Dienste, Hilfeleistungen und diakonische Arbeit
§ 3
Gemeinnützigkeit
a)
Der CVJM Wallau
(e.V.) mit Sitz in 35216 Biedenkopf – Ortsteil Wallau verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des CVJM Wallau ist die Förderung der
Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in § 2
b) und c) genannten Aufgaben und Mittel.
b)
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d)
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
a)
Mitglied kann
jeder werden:
1.
der
diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und
2.
seinen
Beitritt gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt (Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.) sowie
3.
dessen
Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands angenommen wird.
b)
Das Ausscheiden
aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim
Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 10,4).
c)
Wer das 14.
Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahlrecht.
d)
Wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.
e)
Jedes Mitglied
zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.
§ 5 Leitung
des Vereins
a)
Die Leitung des
Vereins liegt in den Händen
1. der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung,
2. des Vorstandes.
§ 6
Jahreshauptversammlung
a)
Zur
Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen
- und zwar im ersten Quartal.
b)
Die Einberufung
der Jahreshauptversammlung ist wenigsten zehn Tage vorher mit Angabe der
Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen.
c)
Jede
ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschluss-fähig, wenn ein
Viertel der vorhandenen Mitglieder erschienen ist.
d)
Ist die
erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist
zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen mit neuer Einladung eine
zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung
muss bei der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
e)
Jedes in der
Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet
hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
f)
Die
Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe
1. den Vorstand zu wählen,
2. die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,
3. die Mitgliedsbeiträge, in Form eines jährlichen Geldbetrags, festzusetzen,
4. die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,
5. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
6. die Kreisvertreter/innen zu wählen.
§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
a)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
b)
Der Vorstand ist
zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.
c) Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 6.
§ 8
Beschlussfassungen und Wahlen
a)
Beschlussfassung
1.
Die
Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 13.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
2.
Bei
Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorsitzende, ob sofortige erneute Beratung oder
Vertagung eintreten soll.
3.
Über
die Art der Abstimmung entscheidet -
außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung
selbst.
b)
Wahlen
1.
Die
Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes wird in § 9 geregelt
2.
Es
werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer
neu gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
3.
Die
Jahreshauptversammlung wählt für alle Mitglieder, für die der Verein Bundesbeiträge
bezahlt, je angefangene 70 Mitglieder ein Mitglied in die Kreisvertretung. Die
Wahl erfolgt für zwei Jahre. Eine direkte Wiederwahl ist möglich.
4.
Die
Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
5.
Wenn
eine zu wählende Person geheime Wahl beantragt, wird mittels Stimmzettel
gewählt.
c)
Protokoll
1.
Über
die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen,
die von ihm/ihr unterzeichnet und vom
Vorsitzenden/der Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§ 9 Der
Vorstand
a)
Der Vorstand
besteht aus wenigstens vier Mitgliedern, nämlich
1.
der/dem
1. Vorsitzenden,
2.
der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden,
3.
der
Schriftführerin/dem Schriftführer,
4.
der
Kassiererin/dem Kassierer,
5.
bis
zu zwei Beisitzerinnen/Beisitzern,
b)
Die unter 1 bis 4
Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
c)
Die/der
Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeweils mit
einem anderen Vorstandsmitglied, den Verein in allen rechtlichen Fällen.
d)
Im
Innenverhältnis ist die/der stellvertretende Vorsitzende nur
vertretungsberechtigt wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.
e)
Die
Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern
für drei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. In jedem Jahr muss bis zu einem
Drittel der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Eine Wiederwahl ist
möglich.
f)
Scheidet ein
Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch
Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder
besetzen.
g)
Mitglied des
Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das sich zur Pariser Basis bekennt und
mindestens 16 Jahre alt ist. Die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder
müssen volljährig sein.
h)
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung mindestens vier Mitglieder erschienen
sind. Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
i)
Der jeweilige
evangelische Pfarrer ist jederzeit berechtigt an den Vorstandssitzungen
beratend teilzunehmen; die jeweiligen Termine sind ihm rechtzeitig bekannt zu
geben.
§ 10 Aufgaben
des Vorstandes
a)
Der Vorstand hat
darauf zu achten, dass der in § 2 angegebene Zweck verwirklicht wird.
b)
Zu den Rechten
und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:
1.
die
Leitung des Vereins;
2.
die
Bildung von Gruppen und Arbeitsbereichen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen
und Leiter;
3.
die
Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung
hierfür;
4.
die
Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren Umsetzung.
§ 11
Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins
a)
Die Gruppen und
Arbeitsbereiche unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand
berufen.
b)
Die Gruppen und
Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch
Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder einem Arbeitsbereiche
geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.
§ 12
Vereinsvermögen
a)
Das
Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen,
kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
b)
Die Abwicklung
der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
c)
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den CVJM-Westbund e.V., Wuppertal, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
a)
Über Änderungen
und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
b)
Ist die erforderliche
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen
Beschlussfassung über denselben Gegenstand
binnen vier Wochen mit neuer Einladung eine zweite Versammlung
einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss
bei der neuen Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
c)
Beschlüsse über
Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei
Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
d)
Jede Änderung der
Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
§ 14 Organisatorische
Zugehörigkeit
a)
Der Verein ist
Mitglied im CVJM-Westbund e. V.. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den
Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des
CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an
den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des
CVJM-Westbundes zugeteilt. Der Verein entsendet seiner Stärke entsprechend
Vertreter in die Kreisvertretung. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die
Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu
sorgen.
b)
Der CVJM-Westbund
gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an.
c)
Der
CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
d)
Der Verein ist
als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in
der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss
hat.
e)
Über den
CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und
Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der
freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.04.2015 beschlossen.