Stand: Oktober 1985
§1 Name und Sitz
§2 Grundlage und Ziel
§3 Mitgliedschaft
§4 Leitung des Vereins
§5 Die Jahreshauptversammlung
§6 Außerordenltiche Mitgliederversammlungen
§7 Beschlüsse
§8 Der Vorstand
§9 Das Vereinsvermögen
§10 Änderung der Satzung
§11 Organisatorische Zugehörigkeit
Der Verein ist gegründet am 19. Dezember 1910 und hat den Namen Christlicher Verein Junger Menschen. Sein Sitz ist in Wallau a. d. Lahn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Biedenkopf eingetragen. Der Verein hat gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976. Weder Mitglieder noch Angestellte haben irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile durch den Verein.
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- Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
Dementsprechend steht er zu der Zielsetzung der "Pariser Basis"
"Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck,
solche jungen Männer miteinander zu verbinden,
welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift
als ihren Gott und Heiland anerkennen,
in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein
und gemeinsam danach trachten wollen,
das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten."
Die in der "Pariser Basis" festgelegte Grundlage gilt sinngemäß auch für die Arbeit an Mädchen und Frauen.
"Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
- Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2 a) aufgezeigten Zieles folgende Aufgaben:
- Sammlung junger Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens.
- Vereinigung seiner Glieder zu einer jugendfrohen Lebensgemeinschaft.
- Förderung seiner Glieder zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in den eigenen Reihen des Vereins, in Familie, Gemeinde und Volk zu verantwortungsbewußtem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
- Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
- Jugendgemäße, gegenwartsnahe Darbietung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;
- Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
- missionarische Betätigung durch Schriftenverbreitung, Posaunen- und Gesangdienst;
- freie Aussprache, Vorträge aus den verschiedensten Wissensgebieten, Unterrichtsabende;
- Darbietung guter Bücher und Zeitschriften;
- Feierstunden, Gesang, Musik, geselliges Zusammensein, Turnen, Wandern, Sport und Spiel;
- frühzeitige Heranziehung eines jeden Gliedes zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins. Veranstaltung von Freizeiten und Lehrgängen für die Zurüstung und Weiterbildung der Mitarbeiter;
- Bereitstellung eines Vereinsheimes für die unter § 2 b) angeführten Aufgaben.
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- Mitglied kann jeder werden, der willens ist, die Satzungen des Vereins als für sich verpflichtend anzuerkennen und das 14. Lebensjahr erreicht hat.
- Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes.
- Jedes Mitglied zahlt einen jeweils von der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.
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Die Leitung des Vereins liegt in den Händen
- der Jahreshauptversammlung
- des Vorstandes
- der außerordentlichen Mitgliederversammlung
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Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar zu Anfang des Jahres.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand und die Kreisvertreter zu wählen, den Jahres- und Kassenbericht zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, sowie über alle den Verein betreffenden Fragen zu beraten und zu entscheiden.
Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, sowie Anschlag im Vereinsheim bekannt zumachen.
Jedes zur Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied ab 16 Jahre ist stimmberechtigt. Vertretung ist nicht zulässig.
Von der Jahreshauptversammlung ist vom Schriftwart ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet werden muß.
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Außerordentliche Versammlungen der Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Dabei ist mitzubeantragen, welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.
Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften gemäß § 5, Abs. 3 und 4.
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Die Beschlußfähigkeit der Jahreshaupt und der sonstigen Versammlungen ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens eines Viertels der Mitglieder.
Ist das erforderliche Viertel nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlußfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung entscheidet endgültig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf diese Bestimmung muß bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
Über die Art der Abstimmung ( durch Stimmzettel oder Zuruf ) entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - in allen Fällen die Versammlung selbst.
Bei Stimmengleichheit bestimmt der Vorsitzende, ob sofortige erneute Beratung oder Vertagung eintreten soll.
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Der Vorstand ist die gesetzliche Vertretung des Vereins. Er besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart
- zwei Beisitzern
- dem jeweiligen evgl. Pfarrer, sofern er willens ist, mit dem Verein zu arbeiten.
Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der Schriftführer.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört vor allem die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Leitung der gesamten Vereinsarbeit. Dazu gehört auch die Entscheidung über die Annahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern für 3 Jahre mittels Stimmzettel gewählt, jedoch scheidet jedes Jahr 1/3 aus.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung mindestens 4 Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit gefaßt werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Das Vereinsvermögen muß bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abteilungen und Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Abteilung oder einem Ausschuß geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Verlassen des innersten Zieles entsprechend den vom Westbund gegebenen Richtlinien, verwaltet der CVJM Westbund, Wuppertal, solange das Vereinsvermögen, bis durch seine Arbeit wieder ein neuer, satzungsgemäßer Verein entstanden ist, dem dann sämtliche früheren Rechte zufallen.
Bei Auflösung des Vereins bzw. der Verwaltung des Vereinsvermögens durch den CVJM - Westbund, soll das Recht der freien Benutzung des Vereinshauses durch die Landeskirchliche Gemeinschaft und deren Gemischten Chor in Wallau bestehen bleiben, da diese bei der Errichtung des Vereinshauses maßgeblich mitgewirkt haben.
Satzung CVJM Wallau e.V.
Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß. Die Beschlüsse haben nur dann Gültigkeit, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so gelten die Bestimmungen gem. § 7, Abs. 2.
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Der Verein ist Mitglied des CVJM - Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM - Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM - Westbundes oder vom Vorstand des CVJM - Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Vereine teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM - Westbundes einem Kreisverband des CVJM - Westbundes zugeteilt ( CVJM - Kreisverband - Biedenkopf ). Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
Der CVJM - Westbund gehört dem CVJM - Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.
Der Verein ist als Mitglied des CVJM - Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend ( AEJ ) ihren Zusammenschluß hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM - Westbund über den CVJM - Gesamtverband dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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Angenommen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.10.1985.